Satzung

Inhaltsverzeichnis:

 § 1 Name und Sitz des Vereins
 § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
 § 3 Gemeinnützigkeit
 § 4 Geschäftsjahr / Gerichtsstand
 § 5 Aufnahme und Mitgliedschaft
 § 6 Austritt
 § 7 Ausschluss
 § 8 Einspruch
 § 9 sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
 § 10 Beiträge / Aufnahmegebühr / Arbeitsstunden
 § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 § 12 Vorstandschaft
 § 13 Kassenführung / Kassenprüfung
 § 14 Versammlungen
 § 15 Ehrenrat
 § 16 Ehrenmitglieder und Ehrungen
 § 17 Haftung
 § 18 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Sport Fischer Verein 1973 Heddesheim e. V., mit Sitz in Heddesheim, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Vereinsregisternummer VR 430314, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur
Ausübung einer fischereisportlichen, waidgerechten Betätigung.
2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes im Vereinsgewässer in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze des Gewässers gegen schädigende Einflüsse
und Verschlechterung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische und sonstigen im und am Wasser lebenden Tierarten.
3. Berücksichtigung des Artenschutzes.
4. Die Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser durch Vorträge und Belehrungen. Unterrichtung über die Bedeutung der
Angelfischerei als erforderlicher Teil der Hege und Pflege des Vereinsgewässers.
5. Förderung des Umwelt-, Natur-, Gewässer- und Tierschutzes.
6. Förderung der Vereinsjugend.
7. Pflege des Pachtgewässers und Fischbestandes

Als Sportfischer im Sinne des Paragraphen gilt derjenige, der die Fischwaid als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.Das Recht zur Ausübung des Angelsports besteht erst dann, wenn das Mitglied alle erforderlichen Unterlagen (Jahresfischereischein, Angelkarte des entsprechenden Gewässerabschnittes, Sportfischerpass) in Händen hat.

Die in den Ausweisen und durch das vom SFV 1973 Heddesheim ausgegebenen Beiblattes, in der jeweils aktuellen Fassung, zur Bedingung gemachten Vorschriften, sind genau einzuhalten.

Jeder Sportangler hat seine Ausweise bei Ausübung der Fischwaid stets bei sich zu tragen und sie den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Es wird von jedem Sportangler erwartet, dass er sich am Wasser waidgerecht verhält, die Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße einhält.
Zuwiderhandlungen werden als Fischereivergehen betrachtet.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Fischen zu verbreiten und zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr / Gerichtsstand

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Weinheim.

§ 5 Aufnahme und Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die gemäß §2 Sportfischer ist oder werden will und sich verpflichtet, die Regeln des Vereins gemäß dieser Satzung zu erfüllen.

Der Verein kann Freunde und Förderer des Angelsports, die den Angelsport nicht ausüben, als passive Mitglieder aufnehmen. Bei Abstimmungen sind auch sie stimmberechtigt.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung wirksam.

Mit der Aufnahme stellt das Mitglied dem Verein persönliche Daten zur Verfügung und erklärt sich mit der Speicherung und eventuellen Weitergabe dieser an staatliche Einrichtungen einverstanden. Für die Aktualität der Daten ist das Mitglied verantwortlich. Dem Verein entstehende Kosten, eventuell durch nicht aktualisierte Daten, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung folgenden Monatsersten. Die Beitragspflicht erlischt im letzten Quartal des Kalenderjahres. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erfolgen.

§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Vorstandschaft erfolgen, wenn es:

1. ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertenden Handlungen an Fischwässern strafbar macht oder andere dazu anstiftet.
3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt.
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, ausnutzt.
5. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
6. trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Forderungen, ohne Angabe eines hinreichenden Grundes, 2 Monate im Rückstand
geblieben ist.
7. gegen sonstige Beschlüsse oder Gepflogenheiten des Vereines verstößt.
8. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Das Mitglied ist mit einer Frist von 14 Tagen, nach Bekanntwerden eines Ausschlussgrundes, schriftlich unter Angabe der Gründe, zu laden. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist schriftlich per Einschreiben zu begründen.

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Vereinspapiere und vom Verein ausgegebene Schlüssel zur Schließanlage am Vereinsgewässer sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 8 Einspruch

Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht über den Ehrenrat zu.

§ 9 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

– Verwarnung oder Abmahnung
– zeitweise Entziehung von Rechten oder / und Angelerlaubnis am Vereinsgewässer
– zusätzliche Ersatzleistungen (Arbeitsstunden)

§ 10 Beiträge / Aufnahmegebühr / Arbeitsstunden

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr (§ 4) zu entrichten.

Über die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Beitragszahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat.

Die Ableistung von Arbeitsstunden (Anzahl beschließt die Jahreshauptversammlung) ist Voraussetzung für die Angelkartenausgabe des Vereinsgewässers im Folgejahr. In Ausnahmefällen (gesundheitliche / berufliche Gründe) entscheidet, auf Antrag des Mitgliedes, die Vorstandschaft. Dann ist der von der Jahreshauptversammlung festgelegte Betrag je nicht geleistete Arbeitsstunde zu entrichten.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und das Vereinsgewässer waidgerecht zu befischen (entsprechende Angelkarte vorausgesetzt).

Sie sind verpflichtet:

– die gesetzlichen Vorschriften und festgelegten vereinsinternen Vorschriften einzuhalten und auch auf die Befolgung der Regeln bei anderen
Mitgliedern zu achten.
– sich den Fischereiaufsehern gegenüber auszuweisen und deren Anordnungen Folge zu leisten.
– Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu befolgen.
– fälligen Beitragsforderungen fristgerecht nachzukommen und die sonstigen beschlossenen Verpflichtungen (z. B. zu leistende Arbeitsstunden) zu
erfüllen.

Weitere Rechte und Pflichten sind im jeweils aktuellen Merkblatt geregelt.

§ 12 Die Vorstandschaft des Vereins

Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Gerätewart
8. dem Veranstaltungsleiter
9. dem Gewässerwart
10. dem Hauswart
11. den Beisitzern
12. den Fischereiaufsehern

Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden im Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart jeweils auf 2 Jahre gewählt. Die übrigen Mitglieder werden alljährlich neu gewählt.

Die Vorstandschaft ist nach Ablauf des Geschäftsjahres für ihre Amtstätigkeit der Jahreshauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft schuldig.
Die unter 1 – 4 genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei davon vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Es ist zulässig, Vertreter der unter Punkt 3 – 9 zu wählen.

Bei Beschlüssen in der Vorstandschaft stimmen die unter 1 – 10 Genannten ab (bei Verhinderung sind die Vertreter stimmberechtigt).
Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

Die Fischereiaufseher sind unabhängig.

Entlastung und Neuwahlen der Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach statt. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden, auf den nach Übereinkunft stattfindenden Vorstandssitzungen, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

§ 13 Kassenführung / Kassenprüfung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen, laufend zu verbuchen, dabei sind die Vorgaben aus § 145 AO, Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen, zu berücksichtigen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind. In Ausnahmefällen ist der 1. Vorsitzende umgehend über geleistete Zahlungen zu informieren. Mittel des Vereins dürfen dabei nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis an der Jahres¬hauptversammlung bekanntzugeben.

Die Amtsperiode der durch die Hauptversammlung bestellten Kassenprüfer beträgt 2 Jahre und ist nicht zu verlängern.

§ 14 Die Versammlungen

Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorstand (gem. § 26 BGB) mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich (an die letzte bekannte Adresse) einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie hat u. a. folgende Aufgaben:

– Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichtes der Kassenprüfer
– Entlastung der Vorstandschaft
– Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
– Beratung und Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder
– Satzungsänderungen / Satzungsneufassungen
– Entscheidungen über Anträge

Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahren, das persönlich anwesend ist. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. An das Ergebnis der Abstimmungen ist die Vorstandschaft bei Durchführung ihrer Aufgaben gebunden.
Für besondere Fälle können außerordentliche Hauptversammlungen oder Mitgliederversammlungen einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Die Mitgliederversammlungen dienen der Information der Mitglieder auf allen Gebieten der Fischerei und sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl fördern. Die hierbei geführten Aussprachen sollen der Vorstandschaft Anregung und Hilfe bei Durchführung ihrer Aufgabe sein. Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlässe und Veröffentlichungen der Behörden, sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes und Bundes bekanntzugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit, an hierbei zu erörternden Organisationsfragen, zu interessieren.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, die Vorstandschaft es beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorsitzenden beantragt.
In besonders dringlichen Fällen ist eine kürzere Einberufungszeit zulässig.

Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.

Alle Versammlungen sind vorn 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch dem Bundes- bzw. Landesverbandsvorsitzenden zur Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen.

§ 15 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Er wird jeweils auf 1 Jahr gewählt.

§ 16 Ehrenmitglieder und Ehrungen

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende:
Durch die Jahreshauptversammlung können, auf Vorschlag der Vorstandschaft, Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder werden auf Lebzeiten ernannt und sind beitragsfrei. Sie haben kein Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen.

Ebenso können langjährige Vereinsvorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie werden auf Lebzeiten ernannt und sind beitragsfrei. Sie haben das Recht an Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.

Ehrungen :
– 25 jährige Vereinszugehörigkeit silberne Vereinsnadel und Urkunde
– 30 jährige Vereinszugehörigkeit Urkunde
– 40 jährige Vereinszugehörigkeit goldene Vereinsnadel und Urkunde
– 50 jährige Vereinszugehörigkeit Urkunde und Präsent

§ 17 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwa eintretende Unfälle oder Diebstähle.

§ 18 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zwecke gemäß §14 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar ersichtlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch die Vorstandschaft und eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Heddesheim zur Verwendung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 29.05.2001 mit Wirkung vom 01.08.2018 in Kraft.